Unverbindliche Verbandsempfehlung, dem Kartellgericht gem. § 32 KartellG angezeigt am 3. August 1998

Allgemeine Verkaufsbedingungen der ICCP Messtechnik GmbH

  1. Geltung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ICCP Messtechnik GmbH gelten ausschließlich für Geschäfte mit Unternehmern iSd. § 1 Konsumentenschutzgesetz.

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen uns und den Kunden.

Änderungen (auch nachträgliche) und Ergänzungen von mit Kunden geschlossenen Verträgen über in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Gegenständen bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch im Firmenbuch eingetragene vertretungsbefugte Personen. Andere Mitarbeiter von uns sind für derartige Änderungen nicht befugt.

  1. Angebote und Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend.

Ein Vertragsangebot eines Kunden wird erst mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung, die auch zugleich mit der Rechnungslegung erfolgen kann, angenommen. Auch das Absenden der von Kunden bestellten Ware durch uns bewirkt den Vertragsabschluss. Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der Anbietende eine angemessene, mindestens jedoch 8-tägige Frist ab Zugang des Angebotes daran gebunden. Veröffentlichungen auf unserer Website oder andere Produktpräsentationen stellen keine bindenden Angebote dar.

Der Mindestauftragswert beträgt 50.- Euro.

  1. Preis

Die jeweiligen Preise richten sich stets nach der jeweils aktuellen Preisliste. Für Bestellungen unter einem Rechnungsnettowert von EUR 150,- wird zusätzlich ein Mindermengenzuschlag mit 25.- Euro verrechnet. Alle von uns genannten Preise sind, sofern nicht Anderes ausdrücklich vermerkt ist, in EURO und exklusive Umsatzsteuer, Verpackung, Verladung, Demontage, Rücknahme und ordnungsgemäße Entsorgung von Altteilen bzw. Altgeräten zu verstehen. Sofern nicht Anderes ausdrücklich vermerkt ist, gilt für diese Leistungen ein angemessenes Entgelt als vereinbart. Zu den Liefer- und Transportkosten siehe Punkt 7.

Wird gegen unsere Rechnung binnen 2 Wochen kein begründeter Einspruch schriftlich erhoben, gilt sie jedenfalls als genehmigt.

  1. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen

Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware zu bezahlen. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Soweit der Kunde seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen zu leisten hat, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch ausständige Teilleistungen ohne weitere Nachfristsetzung sofort fällig werden.

Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf unserem Geschäftskonto als geleistet. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren oder Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu verrechnen.

Im Falle der qualifizierten Zahlungsunfähigkeit, das heißt nach zweimaligem Zahlungsverzug, behalten wir uns vor andere Rechtsgeschäfte nur mehr gegen Vorauskassa zu erfüllen.

  1. Zahlungs-, Lieferverzug und Vertragsrücktritt

Bei Zahlungsverzug des Kunden, oder wenn sonst Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstanden sind, sind wir – unbeschadet sonstiger Rechte – berechtigt, alle noch offenen Rechnungen (unabhängig vom Ablauf allfällig gewährter Zahlungsfristen) sofort fällig zu stellen und noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), sind wir nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 0,1% des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen, oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmanne einzulagern.

Gleichzeitig sind wir bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, sofern der Vertrag von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag, auch eines noch offenen Teiles davon zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.

Für den Fall des Rücktrittes können wir bei Verschulden des Kunden einen pauschalierten Schadenersatz von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlichen entstandenen Schadens einschließlich vorprozessualer Kosten begehren. Unbeschadet unserer Schadenersatzansprüche sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und vom Kunden zu bezahlen.

Ein Rücktritt von Seiten des Kunden ist nur nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und mittels eingeschriebenem Brief geltend zu machen. Ein Rücktritt des Kunden ist insbesondere nicht möglich bei Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, wie auch solchen, die außerhalb unserer Beeinflussbarkeit liegen, wie z.B. Streiks und Aussperrungen, behinderte Zufuhr der Roh- und Fertigungsstoffe, behördliche Maßnahmen bei uns oder unseren Unterlieferanten, bewaffnete Konflikte. Diesfalls sind wir für die Dauer der Behinderung oder nach unserer Wahl endgültig für den nicht erfüllbaren Teil von der Verpflichtung zur Lieferung befreit, ohne dass dem Kunden uns gegenüber Ansprüche zustehen.

Tritt der Kunde – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.

  1. Mahn- und Inkassospesen

Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Kunde die uns entstehenden Mahnspesen sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen angemessenen Betrag zu ersetzen. Nach erfolgloser zweiter Mahnung sind wir berechtigt, ein Inkassobüro zu beauftragen, dessen Kosten uns der Kunde bis zu den in der Verordnung des BMwA, BGBI 1996/141 i.d.g.f (gegenwärtig BGBl. II Nr. 103/2005) genannten Höchstbeträgen zu ersetzen hat. Darüber hinaus sind wir berechtigt vorprozessuale Kosten, insbesondere Rechtsanwaltskosten, gemäß den gesetzlich anwendbaren Vorschriften, in Rechnung zu stellen.

  1. Lieferung und Transport

Unsere Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung, Transportversicherung, Montage oder Aufstellung. Auf Wunsch werden jedoch diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung von uns erbracht bzw. nach unserer Wahl (per Paketdienst, Post, Bahn, Spedition oder gemäß gesonderter Vereinbarung nach spezieller Kundenvorschrift) organisiert. Dabei werden für Transport, Versicherung bzw. Zustellung die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am Auslieferungstag geltenden oder üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten Transportart in Rechnung gestellt. Verpackungsmaterial wird von uns nicht zurückgenommen. Montagearbeiten werden nach Zeitaufwand berechnet, wobei ein branchenüblicher Mannstundensatz als vereinbart gilt. Bei Reparaturaufträgen ist der Arbeitsaufwand zur Feststellung von Mängeln (Kostenvoranschlag) auch dann zu vergüten, wenn ein Reparaturauftrag nicht erteilt wird.

Der Versand von Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Verzögert sich der Versand oder die Abholung durch den Besteller infolge von Umständen, die dieser zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Anzeige der Versand- bzw. Lieferbereitschaft auf den Kunden über.

Bei Lieferungen und Leistungen außerhalb unserer Geschäftsräumlichkeiten ist der Kunde für Sicherheit und ungehinderten Zugang unseres Personals, sämtliche erforderliche behördliche Genehmigungen und Zustimmungen Dritter und die erforderliche Infrastruktur, einschließlich Energie, Heizung und geeignete Lagermöglichkeiten, verantwortlich. Kommt der Kunde diesen Mitwirkungspflichten nicht nach und können daher unsere Leistungen nicht erbracht werden, gerät er in Annahmeverzug.

  1. Lieferfrist

Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet sobald der Kunde all seine Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist. Die Lieferfrist beginnt daher insbesondere erst, wenn der Kunde alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen sowie eine allfällige Anzahlungsverpflichtung erfüllt, Vorauskassenzahlung geleistet oder andere Sicherheitsleistung erbracht hat. So sind insbesondere auch allfällig erforderliche Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter vom Kunden zu erwirken.

Liefer- und Leistungszeiten werden bestmöglich eingehalten, sind aber unverbindlich. Wir sind jedenfalls berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen um bis zu einer Woche zu überschreiten. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Setzung einer gemeinsam vereinbarten angemessenen Nachfrist vom Vertrag mit schriftlicher Erklärung an uns zurücktreten.

Wir sind auch berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Werden Lieferungen auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens ein Jahr nach Bestellung als abgerufen.

  1. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist sowohl für unsere Leistung als auch die Gegenleistung der Sitz unseres Unternehmens.

  1. Geringfügige Leistungsänderungen

Geringfügige oder sonstige für unsere Kunden zumutbare Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung von Mustern, früheren Lieferungen oder sonstiger Angaben gelten vorweg als genehmigt. Dies gilt insbesondere für durch die Sache bedingte Abweichungen (z.B. bei Maßen).

  1. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht

Die Gewährleistungsfrist beträgt längstens 12 Monate. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.

Sofern nicht anders vereinbart wird, sind von der Gewährleistung solche Mängel ausgeschlossen, die dadurch entstanden sind, dass die jeweilige Montage von Dritten nicht ordnungsgemäß montiert wurde, die Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen nicht beachtet wurden, die Produkte nachlässig oder unrichtig behandelt wurden, Teile über die von uns angegebenen Leistungsgrenzen hinaus überbelastet wurden oder gemeinsam mit ungeeigneten Betriebsmaterialien verwendet wurden. Wir haften auch nicht für Beschädigungen, die auf nicht durch uns genehmigte Änderungen an den gelieferten Gegenständen durch den Kunden, Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen oder Überspannungen zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich ebenso nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.

Wir erfüllen Gewährleistungsansprüche des Kunden bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach unserer Wahl entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung. Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf Behebung des Mangels zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind.

Die Ware ist im Sinne §§ 377 f UGB nach der Ablieferung unverzüglich, längstens aber binnen 6 Werktagen zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Dies gilt auch, wenn eine andere als die bedungene Ware oder eine andere als die bedungene Menge von Waren geliefert wird, sofern die gelieferte Ware nicht offensichtlich von der Bestellung erheblich abweicht.

Der Regressanspruch gem. § 933b ABGB ist ausgeschlossen.

Unsere Angaben in Angeboten, Prospekten und dergleichen zum Liefer- und Leistungsgegenstand, zum Verwendungszweck usw. (z.B. Maße, Gewichte, Funktionswerte und dgl.) sind Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen, nicht aber Zusicherungen von Eigenschaften. Soweit diese nicht in den konkreten Liefervertrag aufgenommen worden sind, können weder Gewährleistungsansprüche abgeleitet noch Haftungen begründet werden. Der Kunde hat uns von allen Parametern zu unterrichten, die für die Angebotsausarbeitung von Belang sind. Die Angebote werden auf Basis jener Daten erstellt, die uns vom Kunden zur Verfügung gestellt werden. Sind die vom Kunden getätigten Angaben unrichtig und basiert ein später vom Kunden behaupteter Mangel ausschließlich auf falschen Angaben, so haften wir hierfür nicht. Es liegt insbesondere keine Falschlieferung vor.

  1. Schadenersatz

Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen beträgt drei Jahre ab Gefahrenübergang. Eine Haftung für Folgeschäden, mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und andere Vermögensschäden wird gänzlich ausgeschlossen. Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn ein Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.

Vor Anschluss oder Transport von EDV-technischen Produkten bzw. vor Installation von Computerprogrammen ist der Kunde verpflichtet, den auf der Computeranlage bereits bestehenden Datenbestand ausreichend zu sichern, andernfalls er für verlorengegangene Daten sowie für alle damit zusammenhängenden Schäden die Verantwortung trägt.

  1. Produkthaftung

Regressforderungen im Sinne des §12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist. Der Kunde verpflichtet sich, den vorstehenden Verzicht auf jeden weiteren Unternehmer, bei sonstiger Schad- und Klagloshaltung von uns durch ihn, zu überbinden.

Die von uns bei den gelieferten Waren erteilten Anweisungen zur Benutzung sind unbedingt einzuhalten. Bei Missachtung dieser Anweisungen oder bei der Nichtbeachtung von behördlichen Zulassungsbedingungen entfällt jede Haftung unsererseits.

  1. Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung

Alle Waren werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus dem Kaufvertrag (inbes. Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten) unser Eigentum. Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte (Vorbehaltsware) sind pfleglich zu behandeln. Eine Verarbeitung von in unserem Eigentum stehenden Vorbehaltswaren nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von Vorbehaltsware mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Waren steht uns ein angemessener Schadenersatz zu. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme sind wir berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware – insbesondere durch Pfändung – verpflichtet sich der Kunde, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung. Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet, sind wir berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, diese abzuholen und dabei die Räume des Kunden zu betreten.

  1. Forderungsabtretungen

Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde uns schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde uns mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem von uns gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht.

Der Kunde ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bei Weiterverkauf mit Stundung des Kaufpreises nur unter der Bedingung befugt, dass er gleichzeitig mit der Weiterveräußerung seinen Käufer/Abnehmer von der Sicherungszession verständigt oder die Zession in seinen Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen, etc. anmerkt. Der Kunde hat uns auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen und alle für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Ist der Kunde mit seinen Zahlungen uns gegenüber im Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Kunde diese nur in unserem Namen inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind den Grenzen des § 15 VersVG bereits jetzt an uns abgetreten.

Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden.

  1. Zurückbehaltung

Der Kunde ist bei gerechtfertigter Reklamation, außer in den Fällen der Rückabwicklung, nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teils des Bruttorechnungsbetrages berechtigt.

  1. Geltendmachung von Ansprüchen

Alle Ansprüche des Kunden sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen drei Jahren ab Durchführung der Leistungen gerichtlich geltend zu machen, sofern nicht andere Fristen zwingend gesetzlich vorgesehen sind.

  1. Rechtswahl, Gerichtsstand, salvatorische Klausel

Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN- Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist ausschließlich das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht zuständig. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen im Widerspruch zur gültigen Rechtsordnung oder sonst wie unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Regelungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, dem angestrebten Ziel wirtschaftlich möglichst nahekommende, zu ersetzen.

  1. Datenschutz, Adressenänderung und Urheberrecht

Der Kunde ist verpflichtet, uns die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung aktuelle Geschäftsadresse sowie die für die Vertragsabwicklung erforderlichen personenbezogenen Daten der zuständigen Ansprechpartner sowie im Fortlaufenden sämtliche Änderungen dieser Angaben bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.

Pläne, Skizzen sowie Abbildungen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Angebote, Projektunterlagen, Präsentationen und Kostenvoranschläge und dergleichen stets unser geistiges Eigentum. Sie können jederzeit von uns zurückgefordert werden. Der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Unser Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

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